ComROAD muss zahlen
25.07.03 16:28
SdK
Nachdem bereits Ende April 2003 das Landgericht Frankfurt einem ComROAD-Geschädigten erstmals Schadensersatz für seine Kursverluste gewährt hat, hat nun das gleiche Gericht die ComROAD AG (ISIN DE0005449409 / WKN 544940) in insgesamt fünf "Prospekthaftungsklagen" zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, berichten die Experten der SdK.
Den 33 Klägern in den fünf Verfahren (Az. 3-7 O 53/02 bis 57/02) sei in Summe ein Schadensersatz in Höhe von 116.069,29 EUR zzgl. Zinsen zugesprochen worden. Sämtliche Kosten des Verfahrens habe darüber hinaus die ComROAD AG zu tragen, die gegen das Urteil allerdings noch Berufung einlegen könne.
Die fünf Klagen, darunter zwei sog. Sammelklagen, seien von der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) von Beginn an begleitet und durch entsprechendes Hintergrundmaterial unterstützt worden. Die Klagen selbst seien durch die Bayreuther - auf Kapitalanlagenrecht spezialisierte - Rechtsanwaltskanzlei Jahn eingereicht worden. Zu den Möglichkeiten weiterer Geschädigter habe Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Jochen Jahn erklärt, dass aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung keine neuen "Prospekthaftungsklagen" erfolgreich erhoben werden könnten.
Gleichwohl bestünden Chancen auf Schadensersatz "über die spezielle Prospekthaftungsklage hinaus", wenn die Kriterien des Landgerichts Frankfurt (wie im Urteil vom April 2003 dargelegt) auch bei zukünftigen Klagen Anwendung fänden. Der entscheidende Faktor sei dabei vor allem die Frage, ob dieses Urteil vom April 2003 in der Berufungsinstanz vor dem OLG Frankfurt bestätigt oder aufgehoben werde.
SdK-Vorstandsmitglied Harald Petersen habe das aktuelle Urteil des Landgerichts Frankfurt begrüßt und insbesondere die klare Stellungnahme des Gerichtes in seiner Urteilsbegründung gelobt. Dort heiße es auszugsweise: "Die Klägerseite kann gem. §§ 44, 55 BörsG, 13 VerkprospG die Erstattung des Erwerbspreises bis zur Höhe des ersten Ausgabepreises verlangen, da die erworbenen Aktien auf Grund eines Verkaufsprospekts/ Unternehmensberichts zugelassen worden waren, in dem wesentliche Angaben über Umsatz, Gewinn und Gewinnerwartungen unrichtig sind. Die Ursächlichkeit des Prospekts für den Erwerb entfällt nicht, falls der Kauf auch aufgrund anderer Beweggründe zustande kam. Der Anleger muss den Prospekt auch nicht persönlich gelesen haben. Für seine Ursächlichkeit reicht es aus, wenn er von Fachleuten gelesen wird, die dann ihre positive Einschätzung an das Publikum weitergeben. Soweit die Klägerseite Aktien erst nach Beginn der spektakulären Kursentwicklung erworben hatte, mag dies letztlich ein Motiv für den Kauf gewesen sein. Damit wird die Ursächlichkeit der Täuschung über den Geschäftsumfang nicht widerlegt. Selbst wenn die Aktien für die Klägerseite Spekulationsobjekte waren und sie sich von der Stimmung am Neuen Markt beeinflussen ließ, blieben die Angaben der Beklagten zumindest mitursächlich. Bei wahrheitsgemäßen Angaben hätte es kein ausreichendes Motiv für einen Käuferansturm gegeben, der extreme Kurssteigerungen als Kaufanreiz hätte auslösen können. Angesichts des Ausmaßes der Täuschung kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass die Anleger die Aktien in großem Stil erworben hätten, wenn die falschen Angaben unterblieben wären."
Die Begründung zeige die börsenrechtliche Fachkenntnis der zuständigen Handelskammer des Landgerichts Frankfurt, so Harald Petersen weiter. Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass in dieser Kammer sämtliche Börsenprospekthaftungsklagen verhandelt würden, bei denen die Aktien der jeweiligen Gesellschaft an der Frankfurter Börse zugelassen seien. Es sei in Deutschland leider Realität, dass Anlegerklagen, die vor anderen Gerichten erhoben wurden, teilweise von Richtern entschieden worden sind, die mit den Gegebenheiten an der Börse nicht vertraut waren und deshalb die Anlegerklagen teilweise aus fragwürdigen Gründen ("Wer Aktien kauft, ist Spekulant und muss daher die Verluste selbst tragen") abwiesen, so die Experten von SdK.
Den 33 Klägern in den fünf Verfahren (Az. 3-7 O 53/02 bis 57/02) sei in Summe ein Schadensersatz in Höhe von 116.069,29 EUR zzgl. Zinsen zugesprochen worden. Sämtliche Kosten des Verfahrens habe darüber hinaus die ComROAD AG zu tragen, die gegen das Urteil allerdings noch Berufung einlegen könne.
Gleichwohl bestünden Chancen auf Schadensersatz "über die spezielle Prospekthaftungsklage hinaus", wenn die Kriterien des Landgerichts Frankfurt (wie im Urteil vom April 2003 dargelegt) auch bei zukünftigen Klagen Anwendung fänden. Der entscheidende Faktor sei dabei vor allem die Frage, ob dieses Urteil vom April 2003 in der Berufungsinstanz vor dem OLG Frankfurt bestätigt oder aufgehoben werde.
SdK-Vorstandsmitglied Harald Petersen habe das aktuelle Urteil des Landgerichts Frankfurt begrüßt und insbesondere die klare Stellungnahme des Gerichtes in seiner Urteilsbegründung gelobt. Dort heiße es auszugsweise: "Die Klägerseite kann gem. §§ 44, 55 BörsG, 13 VerkprospG die Erstattung des Erwerbspreises bis zur Höhe des ersten Ausgabepreises verlangen, da die erworbenen Aktien auf Grund eines Verkaufsprospekts/ Unternehmensberichts zugelassen worden waren, in dem wesentliche Angaben über Umsatz, Gewinn und Gewinnerwartungen unrichtig sind. Die Ursächlichkeit des Prospekts für den Erwerb entfällt nicht, falls der Kauf auch aufgrund anderer Beweggründe zustande kam. Der Anleger muss den Prospekt auch nicht persönlich gelesen haben. Für seine Ursächlichkeit reicht es aus, wenn er von Fachleuten gelesen wird, die dann ihre positive Einschätzung an das Publikum weitergeben. Soweit die Klägerseite Aktien erst nach Beginn der spektakulären Kursentwicklung erworben hatte, mag dies letztlich ein Motiv für den Kauf gewesen sein. Damit wird die Ursächlichkeit der Täuschung über den Geschäftsumfang nicht widerlegt. Selbst wenn die Aktien für die Klägerseite Spekulationsobjekte waren und sie sich von der Stimmung am Neuen Markt beeinflussen ließ, blieben die Angaben der Beklagten zumindest mitursächlich. Bei wahrheitsgemäßen Angaben hätte es kein ausreichendes Motiv für einen Käuferansturm gegeben, der extreme Kurssteigerungen als Kaufanreiz hätte auslösen können. Angesichts des Ausmaßes der Täuschung kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass die Anleger die Aktien in großem Stil erworben hätten, wenn die falschen Angaben unterblieben wären."
Die Begründung zeige die börsenrechtliche Fachkenntnis der zuständigen Handelskammer des Landgerichts Frankfurt, so Harald Petersen weiter. Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass in dieser Kammer sämtliche Börsenprospekthaftungsklagen verhandelt würden, bei denen die Aktien der jeweiligen Gesellschaft an der Frankfurter Börse zugelassen seien. Es sei in Deutschland leider Realität, dass Anlegerklagen, die vor anderen Gerichten erhoben wurden, teilweise von Richtern entschieden worden sind, die mit den Gegebenheiten an der Börse nicht vertraut waren und deshalb die Anlegerklagen teilweise aus fragwürdigen Gründen ("Wer Aktien kauft, ist Spekulant und muss daher die Verluste selbst tragen") abwiesen, so die Experten von SdK.
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