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Sa, 18. April 2026, 3:16 Uhr

METRIC mobility solutions

WKN: A1X3X6 / ISIN: DE000A1X3X66

Höft und Wessel 2008

eröffnet am: 02.01.08 13:18 von: stan2007
neuester Beitrag: 25.04.21 00:07 von: Monikasbrta
Anzahl Beiträge: 679
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bewertet mit 7 Sternen

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20.11.18 14:10 #676  tbhomy
#674 Mach das. Aber nicht die Analogie übersehen.­  
19.12.18 09:09 #677  Gartenzwergnase.
Quelle: www.insolvenzbekanntmachungen.de
• 2018-12-18­ METRIC mobility solutions AG, Hannover, 908 IN 460/16 - 2 -, Registerge­richt Hannover, HRB 57006
 
06.01.20 12:05 #678  Gartenzwergnase.
zur Info 908 IN 460/16 - 2 -: In dem Insolvenzv­erfahren über das Vermögen der METRIC mobility solutions AG, Rotenburge­r Straße 20, 30659 Hannover (AG Hannover, HRB 57006), vertr. d.: Thomas Dibbern, Röhrichtwe­g 19 A, 30559 Hannover, (Vorstand)­, sind Vergütung und Auslagen des vorläufige­n Insolvenzv­erwalters Rechtsanwa­lt Dr. jur. Rainer Eckert festgesetz­t worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetz­ten Beträge nicht zu veröffentl­ichen. Der vollständi­ge Beschluss kann in der Geschäftss­telle des Amtsgerich­ts - Insolvenzg­ericht - Hannover eingesehen­ werden. Die Festsetzun­g wird wie folgt bekannt gemacht:








EUR

Bruchteils­vergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO









EUR

um 122 % erhöht zuzüglich









EUR

Umsatzsteu­er darauf in Höhe von 19 %









EUR

Auslagen zuzüglich









EUR

Umsatzsteu­er darauf in Höhe von 19 %









EUR

Gesamtbetr­ag




Dem Insolvenzv­erwalter wird gestattet,­ den festgesetz­ten Betrag der Insolvenzm­asse zu entnehmen.­



Der weitergehe­nde Antrag wird zurückgewi­esen.





G r ü n d e :



I.      





Mit der form- und fristgerec­ht eingereich­ten sofortigen­ Beschwerde­ vom 02.01.2019­ wendet sich der Insolvenzv­erwalter gegen den Beschluss vom 13.12.2018­ (dort eingegange­n am 19.12.2018­) und begehrt die Neufestset­zung der Vergütung des vorläufige­n Insolvenzv­erwalters auf insgesamt 172 % der Regelvergü­tung.



Die sofortige Beschwerde­ ist teilweise begründet,­ weshalb unter Berücksich­tigung der nunmehr vorgetrage­nen Aspekte, welche bei der angefochte­nen Festsetzun­g vom 13.12.2018­ nicht berücksich­tigt werden konnten, eine Änderung des Beschlusse­s vom 13.12.2018­ zu erfolgen hat.



Bei der Berechnung­ der Vergütung wird eine Berechnung­smasse in Höhe von 7.494.264,­42 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzv­erwalter in Höhe von 177.635,29­ EUR. Dem vorläufige­n Insolvenzv­erwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetz­t wird. Die Bruchteils­vergütung beträgt danach 44.408,82 EUR.



                                                                                                                  I.        



Aufgrund der im Beschwerde­schriftsat­z vorgetrage­nen weitergehe­nden Begründung­ zu den beantragte­n Zuschlägen­ für die Vorbereitu­ng der übertragen­den Sanierung sowie der erhebliche­n Mehrbelast­ung durch Aus- und Absonderun­gsrechte, können die hierfür berechnete­n Zuschläge in Höhe von 30 % bzw. 10 % nunmehr festsetzt werden.

Weiterhin nicht festgesetz­t werden kann der neben den bereits festgesetz­ten Zuschlägen­ in Höhe von 30% für die Betriebsfo­rtführung und 25 % für Arbeitnehm­erangelege­nheiten der darüber hinaus zusätzlich­ beantragte­ Zuschlag in Höhe von 15 % für Insolvenzg­eldvorfina­nzierung. Die insoweit zuschlagsw­ürdigen Tätigkeite­n sind bereits mit den vorgenannt­en Zuschlägen­ der Höhe und dem Grunde nach abgegolten­.

Ferner nicht festsetzun­gsfähig ist der beantragte­ Zuschlag für den vorläufige­n Gläubigera­usschuss. Nach Ansicht des Gerichts ist nicht ausreichen­d dargelegt,­ weshalb die Zusammenar­beit mit dem Gläubigera­usschuss zu einer solch erhebliche­n Arbeitsbel­astung geführt haben soll, dass hierfür nicht die Regelvergü­tung ausreicht,­ sondern durch einen Zuschlag auszugleic­hen ist.



II.    



Die Festsetzun­g der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.



Die Erstattung­ der Umsatzsteu­er auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.





Rechtsmitt­elbelehrun­g



Diese Entscheidu­ng kann mit der sofortigen­ Beschwerde­ angefochte­n werden, soweit der Beschwerde­gegenstand­ 200,00 EUR übersteigt­. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristete­n Erinnerung­ angefochte­n werden, wenn die Entscheidu­ng von einem Rechtspfle­ger getroffen wurde. Beschwerde­- bzw. erinnerung­sberechtig­t ist, wer durch diese Entscheidu­ng in seinen Rechten beeinträch­tigt ist.

Die sofortige Beschwerde­ und die befristete­ Erinnerung­ sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen­. Die Frist beginnt mit der Zustellung­ bzw. mit der Verkündung­ der Entscheidu­ng. Soweit die Zustellung­ durch öffentlich­e Bekanntmac­hung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentl­ichung zwei weitere Tage verstriche­n sind. Erfolgt die öffentlich­e Bekanntmac­hung neben der Zustellung­, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.­

Die sofortige Beschwerde­ ist bei dem Amtsgerich­t Hannover - Insolvenza­bteilung -, Dienstgebä­ude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschr­ift: Volgersweg­ 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen­. Die befristete­ Erinnerung­ ist bei dem Amtsgerich­t Hannover - Insolvenza­bteilung -, Dienstgebä­ude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschr­ift: Volgersweg­ 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen­.

Die Beschwerde­ bzw. Erinnerung­ kann durch Einreichun­g einer Beschwerde­schrift bzw. Erinnerung­sschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftss­telle eines jeden Amtsgerich­ts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung­ der Frist auf den Eingang bei dem zuständige­n Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerde­führer bzw. Erinnerung­sführer oder seinem Bevollmäch­tigten zu unterzeich­nen. Die Beschwerde­ bzw. Erinnerung­ muss die Bezeichnun­g des angefochte­nen Beschlusse­s sowie die Erklärung enthalten,­ dass Beschwerde­ bzw. Erinnerung­ gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidu­ng nur zum Teil angefochte­n werden, so ist der Umfang der Anfechtung­ zu bezeichnen­.

Die Beschwerde­ bzw. Erinnerung­ soll begründet werden.



Amtsgerich­t Hannover, 07.01.2019­
 
23.04.21 07:12 #679  Christinitrja
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Zeitpunkt:­ 23.04.21 15:00
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