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Fr, 17. April 2026, 7:47 Uhr

W.E.T. Automotive Systems

WKN: 508160 / ISIN: DE0005081608

W.E.T. Automotive Systems Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit Amerigon Europe


17.06.11 09:12
Ad hoc

Odelzhausen (aktiencheck.de AG) - Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft (ISIN DE0005081608 / WKN 508160) mit Sitz in Odelzhausen ('W.E.T. AG') und die Amerigon Europe GmbH mit Sitz in Augsburg ('Amerigon Europe'), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Amerigon, Inc. (ISIN US03070L3006 / WKN 893699) mit Sitz in Northville, Michigan, USA ('Amerigon, Inc.'), haben heute einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG mit der W.E.T. AG als abhängige Gesellschaft und der Amerigon Europe als herrschendes Unternehmen geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Amerigon Europe und der Hauptversammlung der W.E.T. AG. Die Hauptversammlung der W.E.T. AG soll über ihre Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in der am 16. August 2011 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung beschließen.

Für die außenstehenden Aktionäre der W.E.T. AG sind in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 Abs. 1 AktG in Höhe von EUR 44,95 und eine jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto nach den gegenwärtigen Verhältnissen EUR 3,17) je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr vorgesehen. Diese Zahlungsverpflichtungen der Amerigon Europe werden durch eine Patronatserklärung der Amerigon, Inc. abgesichert.

Dem Barabfindungsangebot gemäß § 305 Abs. 1 AktG und der Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG liegt ein Gutachten der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Unternehmenswert der W.E.T. AG zugrunde. Die Angemessenheit der Barabfindung und des Ausgleichs wurde von der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, überprüft, die das Landgericht München I als sachverständigen Prüfer ausgewählt und bestellt hat.

Odelzhausen, den 16. Juni 2011

Der Vorstand (Ad hoc vom 16.06.2011) (17.06.2011/ac/n/nw)





 
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