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TRAVEL24.COM AG

WKN: 748750 / ISIN: DE0007487506

Travel24.com Gegenanträge zur HV


14.05.02 09:54
SdK

Zur Hauptversammlung der Travel24.com AG (WKN 748750) am 12. Juni 2002 in München hat die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) Gegenanträge eingereicht, in denen sie sich gegen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie gegen diverse Satzungsänderungen wendet.

Nach Ansicht der SdK kann die Verwaltung schon allein deswegen nicht entlastet werden, weil sie es offensichtlich versäumt hat, ein funktionsfähiges Rechnungswesen zu installieren. So schreibe der Wirtschaftsprüfer in seinem nur eingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk "Ob und inwieweit die Ordnungsmäßigkeit der unterjährigen Konzernrechnungslegung sichergestellt war, kann von uns nicht abschließend beurteilt werden, da im Finanz- und Rechnungswesen der Aeroworld GmbH organisatorische und technische Probleme, die zwar inhaltlich erkannt, jedoch im Geschäftsjahr 2001 noch nicht abschließend behoben wurden, bestanden." Die Aeroworld GmbH sei eine 100-prozentige Tochter der Travel24.com AG.

Der Vorstand habe zudem durch den Rückkauf eigener Aktien die Liquiditätskrise der Gesellschaft verschärft. So habe Travel24.com seit der im Dezember 2000 erteilten Genehmigung zum Aktienrückkauf eigene Aktien im Gesamtwert von 1,4 Millionen Euro erworben. Der durchschnittliche Einstandspreis habe bei rund 3,60 Euro gelegen. Aktuell notiere die Aktie bei nur noch rund 45 Cent.

Trotz einer vorsorglichen Anzeige eines Verlustes in Höhe der Hälfte des Grundkapitals (Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung) habe es der Vorstand des weiteren versäumt, der Hauptversammlung entsprechende Kapitalmaßnahmen vorzuschlagen. Nach Ansicht der SdK ist ein deutlicher Kapitalschnitt mit anschließender Kapitalerhöhung notwendig, um das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken. Statt dessen wolle der Vorstand die Satzung so ändern, dass er das Grundkapital erhöhen könne, ohne den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.

Die SdK wendet sich aus zwei Gründen gegen diese Satzungsänderung: Zum einen könne eine Kapitalerhöhung auf Grund des vorgeschriebenen Mindestnennwertes von einem Euro je Aktie ohne Kapitalschnitt nicht platziert werden (aktueller Kurs: 0,45 Euro). Außerdem bedeute ein genehmigtes Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechtes für den Fall eines Kursanstieges umfassende Freiheiten für den Vorstand. Dass dieser nicht mit solchen Instrumenten umgehen könne, habe er beim Aktienrückkauf deutlich unter Beweis gestellt.

Schließlich wendet sich die SdK gegen die in Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderungen. Sämtliche Änderungen seien überflüssig, da sie bereits im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geregelt sind. Sie seien ohne Satzungsänderung wirksam.





 
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