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Do, 30. März 2023, 6:24 Uhr

ENBW BETEILIGUNGEN O.N.

WKN: 730500 / ISIN: DE0007305005

Salamander Anfechtungsklage


17.10.02 13:32
SdK

Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) hat, wie vom LG Stuttgart bereits mitgeteilt, fristgerecht Anfechtungsklage gegen den Squeeze-out-Beschluss bei der Salamander AG (WKN 730500), Kornwestheim, erhoben.

Auf der ao. Hauptversammlung am 11. September 2002 der Salamander AG sei auf Veranlassung und mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) die zwangsweise Entfernung der Minderheitsaktionäre von Salamander beschlossen worden, wobei diesen eine Abfindungszahlung von 22,71 Euro je Aktie angeboten worden sei.

Die SdK jedoch sehe in diesem Vorgehen einen institutionellen Missbrauch des Rechtsinstituts "Squeeze-out", das in den Paragraphen 327 a ff Aktiengesetz geregelt sei. EnBW gehe es nämlich nicht darum, eine "nicht mehr durch Minderheitsaktionäre gestörte Fortführung des Unternehmens" zu ermöglichen. Vielmehr habe EnBW den Squeeze-out lediglich als Vorwand benutzt, um Salamander zum größtmöglichen eigenen Vorteil zerschlagen und das Unternehmen auflösen zu können.

Der Missbrauch des Squeeze-out ergebe sich auch daraus, dass EnBW gar nicht über die für einen solchen Beschluss notwendigen 95%-Anteile an Salamander verfüge. EnBW habe im Vorfeld 5% der Salamander-Aktien an die Kernkraft Obrigheim GmbH übertragen, an der EnBW jedoch nur eine mittelbare Beteiligung von 63,1% halte. Daher könnten EnBW diese Salamander-Anteile nicht mehr voll zugerechnet werden.

Als weitere Gründe für die Anfechtungsklage führe die SdK an, dass es für den Squeeze-out überhaupt keine ordnungsgemäße Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat gegeben habe was sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe. Auch seien wichtige Fragen in der Hauptversammlung nicht beantwortet worden, sondern stattdessen sei die Aussprache vom Aufsichtsratsvorsitzenden am Abend einfach geschlossen worden. Da darüber hinaus auch die Höhe der angebotenen Barabfindung nach SdK-Auffassung nicht angemessen sei, wäre ihre gerichtliche Überprüfung in einem Spruchstellenverfahren auf jeden Fall geboten.





 
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