Suchen
Login
Anzeige:
Fr, 17. April 2026, 6:24 Uhr

IFEX Innovation Finance & Equity Exchange N.V.

WKN: 938006 / ISIN: NL0000233989

LetsBuyIt.com SdK stellt Strafanzeige


09.04.02 15:35
SdK

Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre hat heute bei der Staatsanwaltschaft München 1 aufgrund von § 88 Börsengesetz Strafanzeige gegen das Management der Letsbuyit.com (WKN 938006) eingereicht.

Die SdK werfe Letsbuyit vor, in ihrer gestern veröffentlichten ad Hoc-Mitteilung unrichtige Angaben gemacht und die Anleger bewusst getäuscht zu haben.

In der am 08. April um 13.39 Uhr erschienenen Meldung habe es geheißen:

LetsBuyIt.com gibt Jahresabschluss 2001 bekannt
LetsBuyIt.com, Europas führender CoShopping Anbieter, gibt seinen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 bekannt. Während eines für die Branche herausfordernden Jahres konnte LetsBuyIt.com bei einem Umsatz von EUR 4.7 Millionen ihren Gewinn um 300% auf EUR 1.3 Millionen steigern. Der Verlust pro Aktie sank von EUR 1.83 in 2000 auf EUR 0.48 in 2001. Der Nettobetriebsverlust und die betrieblichen Aufwendungen konnten jeweils um 70% gegenüber dem Vorjahr verringert werden. John Palmer, Gründer und Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft, sagt dazu: "Wir haben uns Ende 2001 stärker positioniert, neue Investments getätigt, das neue Geschäftsmodell erfolgreich implementiert und das Unternehmen schlanker gestaltet. Durch diese Veränderungen konnten wir erheblich Kosten senken und uns auf unsere Kernkompetenzen konzentrieren. Ausgehend von kontinuierlich steigenden Verkaufszahlen haben wir für LetsBuyIt.com die Möglichkeit geschaffen, innerhalb der nächsten 12 Monate die Gewinnschwelle zu erreichen."
Ende der Ad-hoc-Mitteilung

Der Kurs sei aufgrund der Meldung gestern um zeitweise 50 Prozent gestiegen. Erst um 16:48 Uhr Nachmittag und nach Aufforderung der SdK habe die Gesellschaft die Meldung in dem Punkt des "Gewinns" wie folgt korrigiert:

LetsBuyIt.com N.V. gibt Klarstellung zum Jahresabschluss 2001 bekannt
Um Missverständnisse zu vermeiden, stellt LetsBuyIt.com N.V. klar, dass es sich in der deutschen Version seiner heutigen Ad hoc-Mitteilung zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2001 bei der 300%igen Steigerung des Gewinns auf EUR 1,3 Mio. um den Bruttogewinn (Bruttoergebnis vom Umsatz), wie in der englischen Version veröffentlicht, handelt.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung

Dem erst am Abend des 08. April in englischer Sprache veröffentlichten Geschäftsabschluss sei zu entnehmen, dass die Meldung trotz Korrektur ein völlig falsches Bild des Unternehmens darstelle. Im ersten Satz der Meldung werde der Anschein erweckt, dass das Ergebnis des Unternehmens sich besser entwickelt habe als die Brache. Das sei jedoch keinesfalls so.

In der ad Hoc-Meldung sei zwar die Höhe des Umsatzes von 4,7 Millionen Euro erwähnt worden, nicht jedoch die Tatsache, dass sich dieser im Vorjahr noch auf 38,1 Millionen Euro belaufen habe und dramatisch eingebrochen sei. Des weiteren sei dargestellt worden, dass der Verlust pro Aktie von 1,83 Euro auf 0,48 Euro gefallen sei, nicht erwähnt worden sei jedoch, dass die Anzahl der Aktien, auf die sich der Verlust verteile, erheblich gestiegen sei.

Nicht erwähnt worden sei zudem der katastrophale absolute Gesamtverlust, der sich auf 50,45 Millionen Euro belaufe und damit mehr als zehnmal so hoch sei wie der Umsatz von 4,74 Millionen Euro. Nicht erwähnt worden sei, dass die liquiden Mittel von 15,3 Millionen Euro per 31.12.00 auf nur noch 0,58 Millionen Euro per 31.12.01 gefallen seien. Nicht erwähnt worden sei die Tatsache, dass die Wirtschaftprüfungsgesellschaft PWC aufgrund des negativen cash flows am 04. April 2002 erhebliche Zweifel an einer operativen Überlebensfähigkeit der letsbuyit.com geäußert habe.

Diese nach Meinung von SdK ad Hoc-meldepflichtigen Tatsachen habe das Unternehmen nicht bzw. falsch dargestellt, um Anleger zu täuschen.

Die SdK bitte die Staatsanwaltschaft, Ermittlungen gegen das Unternehmen aufzunehmen. Dabei möge die Staatsanwaltschaft auch prüfen, ob die Gesellschaft in der Vergangenheit meldepflichtige Tatsachen falsch dargestellt habe oder nicht ad hoc gemeldet habe. So habe die Gesellschaft beispielsweise im Dezember 2001 an ProSieben die Anzahl von 60 Millionen Aktien für die Schaltung von Werbespots ausgegeben, ohne Anleger ad Hoc über dieses Geschäft zu informieren.

Die Schutzgemeinschaft wende sich mit der Strafanzeige an die Münchner Staatsanwaltschaft, weil sich dort ein Firmensitz der Gesellschaft befinde und dort bereits Ermittlungen gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Letsbuyit-Investor Kim Schmitz laufen würden.

Die SdK sehe hier Zusammenhänge, da die Herrn Schmitz vorgeworfenen kriminellen Insidergeschäfte nur durch die von der Letsbuyit zu verantwortende ad Hoc-Meldung vom 25.01.01 möglich gewesen seien. Darin sei bekannt gegeben worden, dass die Kimvestor AG formal Interesse bekundet habe, noch vor Ende Februar ein Investment von bis zu 50 Mio. Euro in LetsBuyIt.com zu tätigen. Die Meldung habe einen extremen Kursanstieg ausgelöst. Dass die Kimvestor AG überhaupt nicht für 50 Millionen Euro solvent gewesen sei, hätte vor der Meldung überprüft werden müssen und wäre einfach festzustellen gewesen.

Besonders fragwürdig erscheine dieser Sachverhalt jetzt, da bekannt geworden sei, dass es offensichtlich von einem Großaktionär Insidervorwürfe gegen das Management gebe, die derzeit untersucht würden. Die Schutzgemeinschaft habe neben der Staatsanwaltschaft auch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel gebeten, die gestrige ad Hoc-Mitteilung und die anderen erwähnten Vorgänge bezüglich möglicher Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz zu untersuchen.


Die Schutzgemeinschaft berufe sich bei ihrer Strafanzeige gegen Letsbuyit auf den §88 Börsengesetz, der wie folgt laute:

"VI. Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften
§ 88
Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."





 
03.02.04 , Ad hoc
IFEX Zahlen für 2002
Der Vorstand der IFEX Innovation Finance & Equity Exchange NV (ISIN NL0000233989/ WKN 938006) ("das Unternehmen") ...
15.12.03 , Ad hoc
IFEX Geschäftsabschluss
IFEX Innovation Finance & Equity Exchange NV (ISIN NL0000233989/ WKN 938006) ("das Unternehmen") freut sich ...
10.12.03 , Ad hoc
IFEX Kooperationsvertrag
IFEX Innovation Finance & Equity Exchange Ltd. (ISIN NL0000233989/ WKN 938006) ist zur gemeinsamen Durchführung der europaweiten ...