Dt. Telekom Prospekthaftungsklage?
11.04.03 09:53
SdK
Durch einen Bericht des Fernsehmagazins "Report" wurde aufgedeckt, dass es im Vorfeld der Emission der so genannten 3. Tranche von Telekom-Aktien (ISIN DE0005557508/ WKN 555750) (Mai/Juni 2000) im Vorstand der Deutschen Telekom zu Streitigkeiten im Hinblick auf die Bewertung des Unternehmens gekommen ist, so die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK).
Der damalige Finanzvorstand Kröske sei mit der Bewertung des Unternehmens nicht einverstanden gewesen. Er sei im August 1999 unter anderem der Ansicht gewesen, dass der vorliegende Geschäftsplan der Telekom nur 25% des aktuellen Kurses untermauern und die Kluft zwischen Realität und Kurs immer größer werden würde. Daneben habe er vor den Risiken gewarnt, die sich durch den Zukauf des britischen Mobilfunkunternehmens One-2-One ergeben würden. Hierdurch seien die Vorwürfe gegen die Telekom im Zusammenhang mit einer Prospekthaftung um eine Facette reicher geworden. Nach Gerüchten um eine zu hohe Bewertung der Telekom-Technik in der Eröffnungsbilanz und den Vorwürfen einer fehlerhaften Immobilienbewertung, komme dieser Vorwurf nun hinzu.
Anleger, die durch eine aggressive Werbung in die T-Aktie getrieben worden seien und seitdem viel Geld verloren hätten, würden nun auf Schadensersatz hoffen, zumal sie von verschiedenen Seiten hätten hören können, dass man einer Prospekthaftungsklage nunmehr große Chancen einräumen würde. Die SdK habe sich den Prospekt der Deutschen Telekom, der im Zusammenhang mit der dritten Tranche der Emission von Telekom-Aktien veröffentlicht wurde, unter dem Aspekt einer Prospekthaftungsklage näher angesehen. Die Einschätzung der Experten der SdK ist leider nicht so positiv.
Zwar sehe auch die SdK die Möglichkeit, dass eine Prospekthaftungsklage zum Erfolg führen könne, doch seien die Hürden für eine Klage größer als oftmals geschildert. Ansatzpunkt für einen Erfolg seien nach Erachten der Experten eher die bereits bekannten Vorwürfe (Immobilienüberbewertung und Fehler in der Eröffnungsbilanz). Hier könne es in der Tat sein, dass in dem Prospekt Angaben, die für die Beurteilung der Telekom -Aktien wesentlich seien, unrichtig bzw. unvollständig dargestellt worden seien.
Allein auf dem Brief des damaligen Finanzvorstands Kröske lasse sich nach Ansicht der SdK eine Prospekthaftungsklage nur schwer stützen. Bevor dieses näher begründet werde, würden noch einmal kurz einige Aspekte einer Prospekthaftungsklage beleuchtet.
Grundsätzliches zu einer eventuellen Prospekthaftungsklage gegen die Telekom:
1.Strafanzeigen gegen die Deutsche Telekom AG bzw. ihren Vorstand würden dem Telekom-Aktionär materiell zunächst gar nichts bringen. Sie würden allerdings dazu dienen, dass die Staatsanwaltschaft ggf. strafbares Handeln der verantwortlichen Personen feststelle bzw. dann auch einer gerichtlichen Beurteilung zuführe. Der hierdurch festgestellte Sachverhalt könne dann für das zivilrechtliche Verfahren genutzt werden.
2. Davon zu trennen sei eine zivilrechtliche Prospekthaftungsklage nach §§ 44 ff Börsengesetz (BörsG), die sich auf fehlerhafte oder fehlende Angaben in den Emissionsprospekten stützen könne. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Klage sei dass Angaben im Prospekt falsch seien. Unter Angaben seien zum einen Tatsachen zu verstehen, darüber hinaus aber auch Werturteile und Prognosen, die dann falsch seien, wenn sie nicht ausreichend durch Tatsachen gestützt bzw. kaufmännisch unvertretbar seien. Grundsätzlich keine falsche Angabe sei der Emissionspreis. Geschützt werde der Anleger nur vor einer fehlerhaften Kalkulationsgrundlage, nicht hingegen vor der Kalkulation des Preises an sich. Für einen zu hohen Emissionspreis habe der Emittent daher rechtlich zumindest solange nicht einzustehen, wie er die Kalkulationsgrundlagen ordnungsgemäß dargestellt habe.
Die Prospekthaftungsklage wäre gegen die Deutsche Telekom, ggf. gegen den Bund als "Veranlasser" und auch gegen die den Prospekt unterzeichnenden Banken zu richten. Die Höhe des Anspruchs belaufe sich maximal auf die Höhe des Ausgabepreises bei der Emission zzgl. der damit zusammenhängenden Erwerbskosten. Anspruchsberechtigt seien grundsätzlich nur diejenigen, die die Aktien innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach der Emission erworben hätten. Alle anderen könnten sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Prospektes berufen.
3. Eine Prospekthaftungsklage sei durch einen Anwalt zu erheben. Dabei entstünden Prozess- und Anwaltskosten, die bei negativem Ausgang der Klage von dem Kläger selbst zu tragen seien. Bei kleinen Schadenssummen seien die Kosten häufig größer als der geltend gemachte Anspruch. Wenn sich mehrere Kläger gemeinschaftlich durch einen Anwalt vertreten ließen, könnten die Kosten gesenkt werden.
4. Bei der Prospekthaftung zu beachten sei die Verjährungsfrist. Sie betrage absolut 3 Jahre ab Veröffentlichung des Emissionsprospektes - bei der sog. Dritten Tranche der Telekom ende sie Ende Mai 2003. Wer bis dahin seine Ansprüche nicht gerichtlich geltendgemacht habe, gehe unter dem Aspekt einer Prospekthaftungsklage nach § 44 ff BörsG auch dann leer aus, wenn andere erfolgreich geklagt hätten. Man könne folglich nicht abwarten, bis eine Art Musterprozess beendet sei, um die eigenen Chancen besser abschätzen zu können. Daneben gebe es noch die sogenannte relative Verjährungsfrist, die für die bis zum Jahr 2002 begründeten Schadensersatzansprüche noch 6 Monate betragen habe. Die Verjährung beginne in dem Moment, in dem der Anleger Kenntnis davon erhalte, dass der Prospekt fehlerhafte Angaben enthalte (die Verjährungsproblematik sei daher für die einzelnen Vorwürfe - Immobilienbewertung, Fehler in der Eröffnungsbilanz und Überbewertung der Aktie - gesondert zu beurteilen).
Beurteilung der Erfolgschancen vor diesem Hintergrund:
Vor diesem Hintergrund werde deutlich, wo die Probleme einer Prospekthaftungsklage gegen die Telekom im Hinblick auf den Brief des ehemaligen Finanzvorstands Kröske lägen. Seine Anmerkungen bezögen sich nur auf den seiner Ansicht nach zu hohen Kurs der T-Aktie, somit auf den Wert der Aktie selbst, nicht auf die diesen Wert bestimmenden Faktoren. Alleine hierfür hafte die Telekom nicht, wie bereits oben ausgeführt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Einwände, die Kröske geltend gemacht habe, bereits in der Bilanz des Jahres 1999 hätten berücksichtigt werden müssen, so z.B. dadurch, dass die Abschreibungen auf die Geschäfts- oder Firmenwerte der One-2-One hätten höher sein müssen. Dies sei aber nicht ersichtlich.
Im Prospekt sei auf S. 42 sogar ausdrücklich davon die Rede, dass die Abschreibungen auf die Geschäfts- oder Firmenwerte u. a. wegen der Akquisition der One-2-One für das Jahr 2000 steigen würden. Damit sei auf das Problem, was auch Kröske zur Recht reklamiert habe, im Prospekt sogar hingewiesen worden. Auf den Punkt gebracht habe Kröske die T-Aktie für überbewertet gehalten, wie dies auch Millionen von Bundesbürgern getan hätten, die sich nicht durch die Werbung hätten verlocken lassen. Hierfür hätten die Telekom und der Bund rechtlich höchstwahrscheinlich nicht einzustehen.
Etwas anderes gelte für die moralische Verantwortung des Großaktionärs Bund. Dieser hätte einen niedrigeren Ausgabekurs wählen müssen, wenn ihm die Probleme bekannt gewesen seien. Anders zu beurteilen seien hingegen die Fragen der fehlerhaften Immobilienbewertung und der Fehler in der Eröffnungsbilanz, wobei das Problem hier einmal darin liege, dass der Fehler nachzuweisen sei, und zum anderen darin, dass diese Ansprüche unter Umständen schon verjährt seien.
Letztlich müsse jeder Anleger für sich selbst entscheiden, ob er das (Prozesskosten-) Risiko einer Klage eingehen wolle. Wenn er dies machen möchte, sollte er sich mit mehreren Geschädigten zusammenfinden, denn es biete sich an, eine Prospekthaftungsklage als eine Art "Sammelklage" zu führen, wodurch die Prozesskosten deutlich minimiert würden.
Der damalige Finanzvorstand Kröske sei mit der Bewertung des Unternehmens nicht einverstanden gewesen. Er sei im August 1999 unter anderem der Ansicht gewesen, dass der vorliegende Geschäftsplan der Telekom nur 25% des aktuellen Kurses untermauern und die Kluft zwischen Realität und Kurs immer größer werden würde. Daneben habe er vor den Risiken gewarnt, die sich durch den Zukauf des britischen Mobilfunkunternehmens One-2-One ergeben würden. Hierdurch seien die Vorwürfe gegen die Telekom im Zusammenhang mit einer Prospekthaftung um eine Facette reicher geworden. Nach Gerüchten um eine zu hohe Bewertung der Telekom-Technik in der Eröffnungsbilanz und den Vorwürfen einer fehlerhaften Immobilienbewertung, komme dieser Vorwurf nun hinzu.
Anleger, die durch eine aggressive Werbung in die T-Aktie getrieben worden seien und seitdem viel Geld verloren hätten, würden nun auf Schadensersatz hoffen, zumal sie von verschiedenen Seiten hätten hören können, dass man einer Prospekthaftungsklage nunmehr große Chancen einräumen würde. Die SdK habe sich den Prospekt der Deutschen Telekom, der im Zusammenhang mit der dritten Tranche der Emission von Telekom-Aktien veröffentlicht wurde, unter dem Aspekt einer Prospekthaftungsklage näher angesehen. Die Einschätzung der Experten der SdK ist leider nicht so positiv.
Zwar sehe auch die SdK die Möglichkeit, dass eine Prospekthaftungsklage zum Erfolg führen könne, doch seien die Hürden für eine Klage größer als oftmals geschildert. Ansatzpunkt für einen Erfolg seien nach Erachten der Experten eher die bereits bekannten Vorwürfe (Immobilienüberbewertung und Fehler in der Eröffnungsbilanz). Hier könne es in der Tat sein, dass in dem Prospekt Angaben, die für die Beurteilung der Telekom -Aktien wesentlich seien, unrichtig bzw. unvollständig dargestellt worden seien.
Allein auf dem Brief des damaligen Finanzvorstands Kröske lasse sich nach Ansicht der SdK eine Prospekthaftungsklage nur schwer stützen. Bevor dieses näher begründet werde, würden noch einmal kurz einige Aspekte einer Prospekthaftungsklage beleuchtet.
Grundsätzliches zu einer eventuellen Prospekthaftungsklage gegen die Telekom:
1.Strafanzeigen gegen die Deutsche Telekom AG bzw. ihren Vorstand würden dem Telekom-Aktionär materiell zunächst gar nichts bringen. Sie würden allerdings dazu dienen, dass die Staatsanwaltschaft ggf. strafbares Handeln der verantwortlichen Personen feststelle bzw. dann auch einer gerichtlichen Beurteilung zuführe. Der hierdurch festgestellte Sachverhalt könne dann für das zivilrechtliche Verfahren genutzt werden.
Die Prospekthaftungsklage wäre gegen die Deutsche Telekom, ggf. gegen den Bund als "Veranlasser" und auch gegen die den Prospekt unterzeichnenden Banken zu richten. Die Höhe des Anspruchs belaufe sich maximal auf die Höhe des Ausgabepreises bei der Emission zzgl. der damit zusammenhängenden Erwerbskosten. Anspruchsberechtigt seien grundsätzlich nur diejenigen, die die Aktien innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach der Emission erworben hätten. Alle anderen könnten sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Prospektes berufen.
3. Eine Prospekthaftungsklage sei durch einen Anwalt zu erheben. Dabei entstünden Prozess- und Anwaltskosten, die bei negativem Ausgang der Klage von dem Kläger selbst zu tragen seien. Bei kleinen Schadenssummen seien die Kosten häufig größer als der geltend gemachte Anspruch. Wenn sich mehrere Kläger gemeinschaftlich durch einen Anwalt vertreten ließen, könnten die Kosten gesenkt werden.
4. Bei der Prospekthaftung zu beachten sei die Verjährungsfrist. Sie betrage absolut 3 Jahre ab Veröffentlichung des Emissionsprospektes - bei der sog. Dritten Tranche der Telekom ende sie Ende Mai 2003. Wer bis dahin seine Ansprüche nicht gerichtlich geltendgemacht habe, gehe unter dem Aspekt einer Prospekthaftungsklage nach § 44 ff BörsG auch dann leer aus, wenn andere erfolgreich geklagt hätten. Man könne folglich nicht abwarten, bis eine Art Musterprozess beendet sei, um die eigenen Chancen besser abschätzen zu können. Daneben gebe es noch die sogenannte relative Verjährungsfrist, die für die bis zum Jahr 2002 begründeten Schadensersatzansprüche noch 6 Monate betragen habe. Die Verjährung beginne in dem Moment, in dem der Anleger Kenntnis davon erhalte, dass der Prospekt fehlerhafte Angaben enthalte (die Verjährungsproblematik sei daher für die einzelnen Vorwürfe - Immobilienbewertung, Fehler in der Eröffnungsbilanz und Überbewertung der Aktie - gesondert zu beurteilen).
Beurteilung der Erfolgschancen vor diesem Hintergrund:
Vor diesem Hintergrund werde deutlich, wo die Probleme einer Prospekthaftungsklage gegen die Telekom im Hinblick auf den Brief des ehemaligen Finanzvorstands Kröske lägen. Seine Anmerkungen bezögen sich nur auf den seiner Ansicht nach zu hohen Kurs der T-Aktie, somit auf den Wert der Aktie selbst, nicht auf die diesen Wert bestimmenden Faktoren. Alleine hierfür hafte die Telekom nicht, wie bereits oben ausgeführt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Einwände, die Kröske geltend gemacht habe, bereits in der Bilanz des Jahres 1999 hätten berücksichtigt werden müssen, so z.B. dadurch, dass die Abschreibungen auf die Geschäfts- oder Firmenwerte der One-2-One hätten höher sein müssen. Dies sei aber nicht ersichtlich.
Im Prospekt sei auf S. 42 sogar ausdrücklich davon die Rede, dass die Abschreibungen auf die Geschäfts- oder Firmenwerte u. a. wegen der Akquisition der One-2-One für das Jahr 2000 steigen würden. Damit sei auf das Problem, was auch Kröske zur Recht reklamiert habe, im Prospekt sogar hingewiesen worden. Auf den Punkt gebracht habe Kröske die T-Aktie für überbewertet gehalten, wie dies auch Millionen von Bundesbürgern getan hätten, die sich nicht durch die Werbung hätten verlocken lassen. Hierfür hätten die Telekom und der Bund rechtlich höchstwahrscheinlich nicht einzustehen.
Etwas anderes gelte für die moralische Verantwortung des Großaktionärs Bund. Dieser hätte einen niedrigeren Ausgabekurs wählen müssen, wenn ihm die Probleme bekannt gewesen seien. Anders zu beurteilen seien hingegen die Fragen der fehlerhaften Immobilienbewertung und der Fehler in der Eröffnungsbilanz, wobei das Problem hier einmal darin liege, dass der Fehler nachzuweisen sei, und zum anderen darin, dass diese Ansprüche unter Umständen schon verjährt seien.
Letztlich müsse jeder Anleger für sich selbst entscheiden, ob er das (Prozesskosten-) Risiko einer Klage eingehen wolle. Wenn er dies machen möchte, sollte er sich mit mehreren Geschädigten zusammenfinden, denn es biete sich an, eine Prospekthaftungsklage als eine Art "Sammelklage" zu führen, wodurch die Prozesskosten deutlich minimiert würden.
