emQtec (A0JL52) - die neue ArQuana oder was?!
| eröffnet am: | 30.10.10 22:27 von: | Atzetrader |
| neuester Beitrag: | 25.04.21 02:15 von: | Vanessahdyfa |
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bewertet mit 32 Sternen |
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09.03.15 14:06
#15951
Help123
@tbhomy
Dann erkläre mir doch bitte warum hier der IV schon Jahre diese recht teure Xetra Notierung bezahlt? Müsste er nicht. Und die Variante im Freiverkehr/Parkett wäre 90% günstiger!
09.03.15 14:09
#15952
tbhomy
Help123
Frag doch den IV. Der wird seine Entscheidung sicherlich begründen können. ;-)
http://dejure.org/gesetze/BoersG/43.html
Es gab während der Regelinsolvenz und dem Bestehen der Xetra-Notierung keinen Insolvenzplan, oder täusche ich mich da?
http://dejure.org/gesetze/BoersG/43.html
Es gab während der Regelinsolvenz und dem Bestehen der Xetra-Notierung keinen Insolvenzplan, oder täusche ich mich da?
09.03.15 14:10
#15953
freu_mich
DAS frage ich mich auch ..Wie kann der IV so was
machen ?? Er haftet dafür das die Gläubiger der höchsten Quoten zu bekommen !!
ODER ??
http://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzverwalter
Haftung von Insolvenzverwalter und -gericht
Verstößt der Insolvenzverwalter gegen die Pflichten des Insolvenzrechts, verletzt er also amtsspezifische Pflichten, so ist er allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet (§ 60 Abs. 1 InsO). Schadensersatz kann also zustehen: Insolvenzgläubigern, dem Gemeinschuldner, Aus- und Absonderungsberechtigten, Massegläubigern. Der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (Verschuldensmaßstab; § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO). Er haftet dabei mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Haftung des Insolvenzverwalters bestimmt sich nach § 60, § 61 InsO. Insbesondere haftet der Verwalter grundsätzlich auch dann persönlich, wenn er als Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten begründet (Masseverbindlichkeiten) und diese aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden können. Neben dem Privatvermögen haftet auch die Insolvenzmasse mit. Die Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter verjähren grds. nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis (§ 62 Satz 1 InsO); spätestens jedoch in drei Jahren von der Aufhebung oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens an (§ 62 Satz 2 InsO). Fehler bei der Auswahl des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht können eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nach sich ziehen, weil das Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB) für die Auswahlentscheidung nicht greift.
ODER ??
http://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzverwalter
Haftung von Insolvenzverwalter und -gericht
Verstößt der Insolvenzverwalter gegen die Pflichten des Insolvenzrechts, verletzt er also amtsspezifische Pflichten, so ist er allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet (§ 60 Abs. 1 InsO). Schadensersatz kann also zustehen: Insolvenzgläubigern, dem Gemeinschuldner, Aus- und Absonderungsberechtigten, Massegläubigern. Der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (Verschuldensmaßstab; § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO). Er haftet dabei mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Haftung des Insolvenzverwalters bestimmt sich nach § 60, § 61 InsO. Insbesondere haftet der Verwalter grundsätzlich auch dann persönlich, wenn er als Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten begründet (Masseverbindlichkeiten) und diese aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden können. Neben dem Privatvermögen haftet auch die Insolvenzmasse mit. Die Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter verjähren grds. nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis (§ 62 Satz 1 InsO); spätestens jedoch in drei Jahren von der Aufhebung oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens an (§ 62 Satz 2 InsO). Fehler bei der Auswahl des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht können eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nach sich ziehen, weil das Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB) für die Auswahlentscheidung nicht greift.
09.03.15 15:17
#15957
common
XTR-Listing
wäre auch komplett überflüssig wenn er nichts vor hätte...
09.03.15 15:24
#15958
Rudini
Fakt ist,
dass nach der Schlussverteilung eine Nutzung des Börsenmantels nicht mehr möglich ist, und die Löschung der AG von Amts wegen erfolgt.
Die Gesetzeslage ist eindeutig, auch wenn sie einigen hier nicht passt.
Die Gesetzeslage ist eindeutig, auch wenn sie einigen hier nicht passt.
09.03.15 16:08
#15961
freu_mich
Auf die Internet Seite von Emqtec ist
ViaControl GmbH !!
http://www.emqtec.com
http://www.emqtec.com
09.03.15 17:12
#15962
tbhomy
freu mich
Dann blätter mal zurück, das Thema ViaControl GmbH lief bereits öfters.
09.03.15 19:26
#15965
inso
Hm, soweit ersichtlich
normaler InsO-Verlauf.
Verwertung + Aufhebung.
Weiß aber nicht, was für ein mögl. Vol. die NVT haben soll.
Überhalb 12 Mio, Zeithorizont?
Verwertung + Aufhebung.
Weiß aber nicht, was für ein mögl. Vol. die NVT haben soll.
Überhalb 12 Mio, Zeithorizont?
10.03.15 09:28
#15967
tbhomy
common
Siehe verfügbare Verteilungsmasse...oder überweist du den Rest?
16.03.15 09:56
#15968
common
es könnte noch interessant werden...
XTR-Notierung, ausstehende Zahlungen...
23.04.15 00:23
#15972
Rudini
Löschung
Moderation
Zeitpunkt: 13.06.15 22:33
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - Derartige Aussagen bitte belegen oder vermeiden.
Zeitpunkt: 13.06.15 22:33
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - Derartige Aussagen bitte belegen oder vermeiden.
23.04.15 08:50
#15975
tbhomy
In operativen Werten geht was...
...bei Insolvenzwerten darf man sich nicht wundern. Das Gesetz bestimmt hier oftmals das Schicksal des Unternehmens.
Es gibt aber eine Gemeinsamkeit: Bei beiden Werten kann man den Erfolg nicht herbei reden.
Es gibt aber eine Gemeinsamkeit: Bei beiden Werten kann man den Erfolg nicht herbei reden.

